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Krankenkassenprämien 2027: Was getrennte Eltern bis zum 30. November klären sollten

9 Min. Lesezeit CoParent.ch

Die Krankenkassenprämien steigen 2027 im Schnitt um 5,0 Prozent, die Kinderprämie liegt neu bei durchschnittlich 128.10 Franken pro Monat. In zwei Haushalten wirft der Anstieg Fragen auf, die sich eine Familie unter einem Dach nie stellt: Wer schuldet die Prämie, wer wählt die Franchise, wer darf die Kasse wechseln, und auf welchem Konto landen die Rückerstattungen? Der Überblick mit Gesetzesgrundlagen, rechtzeitig vor dem 30. November.

Am 29. September 2026 hat der Bund die Krankenkassenprämien für das kommende Jahr veröffentlicht: 2027 steigen sie im Durchschnitt um 5,0 Prozent. Jeden Herbst läuft in den meisten Haushalten dasselbe Ritual ab: vergleichen, kündigen, wechseln. Für getrennte Eltern wird es eine Stufe komplizierter. Auf wen lautet die Police des Kindes? Wer bezahlt die Prämie, wer entscheidet über die Franchise, und auf welches Konto fliessen die Rückerstattungen?

Das klingt nach reiner Verwaltung. In der Praxis gehören genau diese Fragen zu den häufigsten Reibungspunkten zwischen zwei Haushalten, weil sie Geld, die Gesundheit des Kindes und unerbittliche Fristen miteinander verbinden. Hier lesen Sie, was sich 2027 ändert, was das Gesetz sagt und wie Sie sich vor dem 30. November gemeinsam organisieren.

Die Zahlen 2027 auf einen Blick

Versichertenkategorie Mittlere Monatsprämie 2027 Anstieg gegenüber 2026
Kinder CHF 128.10 + CHF 5.70 (+4,6 %)
Junge Erwachsene CHF 338.80 + CHF 15.40 (+4,8 %)
Erwachsene CHF 487.60 + CHF 22.80 (+4,9 %)
Durchschnitt aller Kategorien CHF 412.- + CHF 19.70 (+5,0 %)

Es handelt sich um schweizweite Durchschnittswerte des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Die tatsächliche Prämie hängt vom Wohnort, vom Alter, von der Franchise, vom Versicherer und vom gewählten Versicherungsmodell ab.

Was der Anstieg für ein Kind bedeutet
Bei 128.10 Franken pro Monat kostet die durchschnittliche Kinderprämie rund 1537 Franken im Jahr, 68.40 Franken mehr als 2026. Mit zwei Kindern übersteigt die Grundversicherung 3000 Franken pro Jahr, noch bevor der erste Arztbesuch ansteht. (Eigene Berechnung auf Basis der BAG-Durchschnittswerte.)

1. Wer muss die Prämie des Kindes bezahlen? Das Gesetz ist klar

Seit dem 1. Januar 2024 enthält das Krankenversicherungsgesetz eine ausdrückliche Regel, Artikel 61a KVG: Die Eltern sind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind volljährig wird, die alleinigen Schuldner seiner Prämien, und sie haften dafür solidarisch. Bleibt eine Prämie unbezahlt, kann die Kasse also den ganzen Betrag von jedem der beiden Elternteile verlangen, egal, wessen Name auf der Rechnung steht.

Derselbe Artikel kennt eine Ausnahme, die auf getrennte Familien zugeschnitten ist. Ein Elternteil ist befreit, wenn der Unterhaltsbeitrag, den er gemäss Unterhaltsvertrag oder Gerichtsentscheid leistet, die Prämien umfasst, und wenn er bestätigt, dass er ihn tatsächlich bezahlt hat. Gegenüber der Kasse schuldet dann nur noch der andere Elternteil.

Für Franchise und Selbstbehalt gilt dieselbe Logik: Sie gehen zulasten der Eltern, die die Prämien schulden (Art. 64 KVG). Das Kind selbst ist geschützt: Es kann nie für Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, die seine Eltern nicht bezahlt haben, auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit.

Beispiel
Die Vereinbarung von Sandra und Marco sieht einen Unterhaltsbeitrag «inklusive Krankenkassenprämien» vor. Sandra erhält jeden Monat die Prämienrechnung. Bleibt eine Rechnung einmal offen, kann sich die Kasse zunächst an Marco wenden. Bestätigt er aber, dass der Unterhalt die Prämien einschliesst und dass er ihn bezahlt hat, kann sie nur noch von Sandra fordern. Für Marco ist es deshalb alles andere als nebensächlich, jeden Zahlungsbeleg aufzubewahren.

Jetzt prüfen: Lesen Sie Ihre Vereinbarung oder Ihr Urteil noch einmal. Steht dort schwarz auf weiss, dass der Unterhalt die Prämien des Kindes abdeckt? Fehlt eine Regelung, halten Sie schriftlich fest, wer was bezahlt. Oft genügt ein klarer Satz, um eine Meinungsverschiedenheit zu vermeiden, die sonst jedes Jahr wiederkommt.

2. Kassenwechsel für das Kind: gemeinsam entscheiden, rechtzeitig abschicken

Die Kassen müssen die neuen Prämien mindestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten mitteilen, die Briefe treffen also bis Ende Oktober ein. Danach können Sie die Grundversicherung mit einer Frist von einem Monat auf den 1. Januar wechseln (Art. 7 KVG). Dieses Jahr muss die Kündigung spätestens am Montag, 30. November 2026, bei der Kasse eingetroffen sein. Das Datum des Poststempels reicht nicht.

In der Grundversicherung ist ein Wechsel medizinisch risikolos. Jede Kasse muss das Kind ohne Gesundheitsfragebogen aufnehmen, und die alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse den Versicherungsschutz bestätigt hat. Eine Deckungslücke ist also ausgeschlossen.

Zwischen getrennten Eltern liegt das eigentliche Risiko woanders: Ein Elternteil kündigt, ohne dass der andere davon weiss. Laut Gesetz wird das Kind von seiner gesetzlichen Vertretung versichert (Art. 3 KVG), und bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind das beide Eltern. Die vernünftige Regel ist einfach: gemeinsam vergleichen, gemeinsam entscheiden, und wer den Brief verschickt, schickt dem anderen eine Kopie.

  • Vergleichen Sie auf der offiziellen Plattform. Der Prämienrechner des Bundes, priminfo.ch, listet alle Kassen und Modelle auf, ohne Werbung. Vergleichen Sie bei gleicher Franchise und gleichem Modell, sonst ist der Vergleich wertlos.
  • Schicken Sie die Kündigung eingeschrieben, idealerweise eine Woche vor Fristablauf, und bewahren Sie den Beleg auf.
  • Vorsicht bei den Zusatzversicherungen. Sie unterstehen dem Versicherungsvertragsrecht: Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder ablehnen, und die Kündigungsfristen richten sich nach dem Vertrag. Kündigen Sie eine Zusatzversicherung des Kindes nie, bevor der neue Versicherer die Aufnahme schriftlich bestätigt hat, vor allem wenn sie Zahnkorrekturen (Kieferorthopädie) deckt.
  • Grund- und Zusatzversicherung lassen sich trennen. Die bisherige Kasse kann Sie nicht zwingen, ihre Zusatzversicherungen zu kündigen, nur weil Sie ihre Grundversicherung verlassen.

3. Die Franchise des Kindes: Wer trägt das Risiko?

Für Kinder verlangt das Gesetz keine Franchise: Die ordentliche Franchise beträgt 0 Franken. Die Eltern können eine wählbare Franchise zwischen 100 und 600 Franken nehmen, um die Prämie zu senken. Über der Franchise gilt ein Selbstbehalt von 10 Prozent, begrenzt auf 350 Franken pro Jahr und Kind, also die Hälfte des Maximums für Erwachsene (Art. 64 KVG, Art. 93 und 103 KVV).

Gewählte Franchise für das Kind Maximaler Selbstbehalt Maximale Kostenbeteiligung pro Jahr
CHF 0.- (ohne Franchise) CHF 350.- CHF 350.-
CHF 300.- CHF 350.- CHF 650.-
CHF 600.- (Maximum) CHF 350.- CHF 950.-

In einer Familie unter einem Dach ist die 600-Franken-Franchise eine Wette auf die Gesundheit des Kindes: Man spart bei der Prämie und nimmt in Kauf, im Krankheitsfall mehr zu zahlen. In zwei Haushalten hat diese Wette einen Haken: Wer von der Ersparnis profitiert, trägt nicht unbedingt auch das Risiko.

Angenommen, ein Elternteil zahlt die Prämie allein, während die ungedeckten Arztkosten laut Vereinbarung hälftig geteilt werden. Wählt er die 600-Franken-Franchise, um seine Monatsrechnung zu senken, trägt der andere Elternteil die Hälfte eines Risikos von bis zu 950 Franken pro Jahr, ohne einen Rappen von der tieferen Prämie zu sehen. Über die Franchise entscheidet man deshalb gemeinsam, mit der Vereinbarung auf dem Tisch.

Gut zu wissen
Mehrere Kinder derselben Familie, die bei derselben Kasse versichert sind, bezahlen zusammen höchstens die Franchise und den Selbstbehalt einer erwachsenen Person (Art. 64 Abs. 4 KVG). Diese gemeinsame Obergrenze wirkt sich vor allem ab dem dritten Kind aus. Ein Grund mehr, Geschwister nicht unüberlegt auf mehrere Versicherer zu verteilen.

4. Prämienverbilligung: Entlastung bei der Kinderprämie

Für Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen müssen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent verbilligen (Art. 65 KVG). Die Verbilligung wird nicht den Eltern ausbezahlt: Der Kanton überweist sie direkt der Kasse, und sie erscheint als Abzug auf der Prämienrechnung.

Seit dem 1. Januar 2026 ist der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative in Kraft. Jeder Kanton muss nun einen Mindestbetrag für die Prämienverbilligung aufwenden, berechnet als Prozentsatz der Grundversicherungskosten seiner Einwohnerinnen und Einwohner, und festlegen, welchen Anteil die Prämien am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen dürfen. Mit dem Anstieg 2027 lohnt es sich zu prüfen, ob Ihr Haushalt Anspruch hat, auch wenn das bisher nicht der Fall war.

Für getrennte Eltern verdienen zwei Punkte besondere Aufmerksamkeit:

  • Die Zuordnung des Kindes. Jeder Kanton regelt selbst, welchem Haushalt das Kind zugeordnet wird, gerade bei alternierender Obhut, und welche Einkommen zählen. Je nach Kanton wird der Anspruch von Amtes wegen oder nur auf Antrag geprüft, mit Fristen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen kantonalen Stelle, besonders im Jahr der Trennung.
  • Das Gleichgewicht beim Unterhalt. Die Verbilligung senkt die Nettoprämie des Elternteils, der die Rechnung erhält. Wurde der Unterhalt mit der vollen Prämie berechnet und verändert die Verbilligung die Lage deutlich, sprechen Sie besser gemeinsam darüber, oder mit Ihrer Mediatorin oder Ihrem Mediator, statt ein Gefühl der Ungerechtigkeit wachsen zu lassen.

5. Rückerstattungen: auf welches Konto?

Beim Kinderarzt gilt standardmässig das System des Tiers garant (Art. 42 KVG): Die Rechnung geht an die versicherte Person, also an die Eltern, die sie bezahlen und sich das Geld von der Kasse zurückerstatten lassen. Im Spital und oft in der Apotheke bezahlt die Kasse die Leistung direkt und stellt danach Franchise und Selbstbehalt in Rechnung.

In beiden Fällen läuft das Geld über das Konto, das auf der Police des Kindes hinterlegt ist. Daraus entsteht eine bekannte Szene: Ein Elternteil begleicht die Rechnung des Kinderarztes, die Rückerstattung landet auf dem Konto des anderen, und drei Monate später weiss niemand mehr, wer wem was schuldet.

Drei Gewohnheiten genügen, um das zu vermeiden:

  • das bei der Kasse hinterlegte Rückerstattungskonto schriftlich vereinbaren;
  • jede Rechnung und jede Leistungsabrechnung mit Zahlungsbeleg an den anderen Elternteil weiterleiten;
  • nur teilen, was nach der Rückerstattung tatsächlich selbst zu tragen bleibt (Franchise, Selbstbehalt, nicht gedeckte Leistungen), nie den Bruttobetrag der Rechnung.

6. Wird Ihr Kind 2027 volljährig?

Die alleinige Haftung der Eltern für die Prämien endet mit dem Monat, in dem das Kind volljährig wird: Ab dem Folgemonat schuldet die junge erwachsene Person ihre Prämien selbst. Hat sie aber noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, kann die Unterhaltspflicht der Eltern bis zu deren Abschluss weiterlaufen (Art. 277 ZGB).

Wird Ihr Kind nächstes Jahr 18, klären Sie diesen Herbst drei Punkte mit ihm und mit dem anderen Elternteil: Wer bezahlt die Prämien nach dem Geburtstag, von welchem Konto, und ist die künftige Prämie für junge Erwachsene (2027 durchschnittlich 338.80 Franken, gegenüber 128.10 Franken für ein Kind) im Unterhaltsbudget vorgesehen?

Die Checkliste für beide Haushalte vor dem 30. November

  1. Den Brief der Kasse mit der Kinderprämie 2027 gemeinsam lesen.
  2. Die Vereinbarung prüfen: Schliesst der Unterhalt die Prämien ein? Wer trägt Franchise und Selbstbehalt?
  3. Auf priminfo.ch vergleichen, bei gleicher Franchise und gleichem Modell.
  4. Die Franchise gemeinsam wählen, im Wissen, wer das Risiko trägt.
  5. Bei einem Wechsel: eingeschriebene Kündigung, spätestens am 30. November eingetroffen, Kopie an den anderen Elternteil.
  6. Zusatzversicherungen: nichts kündigen vor der schriftlichen Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers.
  7. Den Anspruch auf Prämienverbilligung und die Zuordnungsregeln Ihres Kantons prüfen.
  8. Das Rückerstattungskonto festlegen und vereinbaren, wie Sie Rechnungen und Abrechnungen austauschen.

Wie CoParent.ch Sie unterstützt

CoParent.ch ersetzt weder Ihre Krankenkasse noch eine Rechtsberatung. Die App bietet aber einen neutralen, gemeinsamen Rahmen für alles, was oben beschrieben ist:

  • Geteilte Kosten: Erfassen Sie den selbst zu tragenden Anteil einer Konsultation mit Beleg. Der andere Elternteil genehmigt oder lehnt ab, der Saldo berechnet sich von selbst und lässt sich per QR-Rechnung begleichen.
  • Dokumente: Legen Sie die Police des Kindes, die Prämienmitteilung 2027, das Kündigungsschreiben und die Bestätigung des neuen Versicherers an einem Ort ab. Beide Eltern sehen dieselbe Version.
  • Agenda: Tragen Sie die Frist vom 30. November als Termin des Haushalts ein, damit sie niemand erst am 1. Dezember entdeckt.

Das Abonnement kostet CHF 8.- pro Monat für beide Haushalte. Die Optionen Kosten und Dokumente kosten je CHF 2.- und sind während der 14-tägigen Gratis-Testphase inbegriffen, ohne Kreditkarte.

Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine persönliche Beratung. Die Regeln zur Prämienverbilligung unterscheiden sich von Kanton zu Kanton; bei Unklarheiten zu Ihrer Vereinbarung hilft Ihnen eine Fachperson aus Mediation oder Anwaltschaft weiter.

Quellen

  • Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) und BAG, Medienmitteilung vom 29. September 2026 zu den Prämien 2027: bag.admin.ch (PDF-Version).
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Art. 3, 7, 42, 61a, 64 und 65, Stand 1. Januar 2026: fedlex.admin.ch.
  • Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102), Art. 93 und 103: fedlex.admin.ch.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Art. 277: fedlex.admin.ch.
  • BAG, «Krankenversicherung: Prämienverbilligung»: bag.admin.ch.
  • Offizieller Prämienrechner des Bundes: priminfo.admin.ch.

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